Eltern haften doch für ihre Kinder – manchmal!

Veröffentlicht am June 25, 2008
unter Internet, Justiziables | 1 Kommentar

Diesen oft zitierten Satz bezeichnen Juristen gerne mal als weitläufigen Irrtum, da er die Sippenhaftung wieder einführen würde. Dass es durchaus zur Haftung kommen kann, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird, zeigt ein aktueller Fall vor dem Landgericht München I (Az. 7 O 16402/07).

Im konkreten Fall hatte eine 16-jährige Videos auf myvideo.de und video.web.de eingestellt, die circa 70 urheberrechtlich geschützte Fotografien beinhaltete. Die Richter sahen es als Pflicht der Eltern an, ihre minderjährige Tochter nicht nur über die Gefahren, sondern auch über die Rechte und Pflichten aufzuklären, die mit der Internet-Nutzung verbunden sind.

Das Urteil steht übrigens nicht wirklich im Widerspruch zu der Auffassung anderer Gerichte, wie es Heise formuliert. Danach ist es Eltern zwar keineswegs zuzumuten, die Internet-Aktivitäten ihrer Sprösslinge zu überwachen. Erst wenn es Anzeichen von Rechtsverletzungen gebe, so das Frankfurter Oberlandesgericht, sei dies notwendig.

Genau dies lag aber im Müchener Fall nicht vor. Bemängelt wurde, dass die Tochter nicht “eingewiesen” wurde. Die Aufsichtspflicht wurde also insofern verletzt, als dass die Eltern nicht per se davon ausgehen konnten, dass die 16-jährige die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen kennt. Hätte die Tochter eine solche Belehrung erhalten, so wäre das Urteil vermutlich anders ausgefallen.

Kommentare

Ein Kommentar zu “Eltern haften doch für ihre Kinder – manchmal!”

  1. Oliver Wagner on July 4th, 2008 20:47

    Betreff: Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 16402/07

    Schön, dass es noch Kommentatoren jenseits des Stammtischniveaus manch anderer einschlägiger Foren gibt…
    weiter so!

    O.Wagner/Düsseldorf
    (Rechtsawalt und Klägervertreter in diesem Rechtstreit)

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