Artikel 16
Veröffentlicht am December 16, 2008
unter Menschenrechte | 1 Kommentar
- Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
- Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
- Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
In Deutschland kannten von 100 türkischen Frauen etwa 50 ihren Partner vor der Ehe nicht, mehr als acht wurden zur Heirat gezwungen. Nach Schätzungen werden jährlich mehr als 1000 Mädchen in Deutschland zwangsverheiratet und oftmals ins Ausland verschleppt. Auf der Erde leben mehr als 60 Millionen Frauen, die gegen ihren Willen heiraten mussten, viele davon noch Kinder.
Am 10.Dezember wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 60 Jahre alt.
Kommentare
Ein Kommentar zu “Artikel 16”


Der orthodoxe Islam ist nicht nur Religion, sondern war auch von Anfang an auch Rechtsordnung.
Moral und Rechtssystem fallen dabei in eines. Dass es im Christentum vor allem um Moral geht, die Schaffung von Gesetzen und deren Einhaltung von Staat geregelt wird, wie das auch schon das Römische Reich getan hat, ist eine christlich-abendländische Besonderheit.
Nach dem klassischen islamischen Recht gilt, was die Eheschließung angeht, beispielsweise folgendes:
Eine muslimische Frau darf weder außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einem Nichtmuslim haben, darauf steht die Steinigung, noch darf sie einen Nichtmuslim heiraten. Dies gilt als Abfall vom Islam und ist mit dem Tode zu betrafen.
Der Vater und der Großvater väterlicherseits haben als „wali mudschbir“ das Recht die Braut auch gegen ihren ausdrücklichen Willen in die Ehe zu zwingen.
Ein Mindestheiratsalter gibt es nicht, der Geschlechtsverkehr mit einer Frau darf ab dem neunten Lebensjahr vollzogen werden, so wie es Mohammed mit Aischa vorgelebt hat.
Der Ehevertrag wir nicht zwischen der Braut und den Bräutigam geschlossen, sondern immer zwischen dem Vormund der Braut, egal wie alt sie ist, und dem Bräutigam.
Die Frau ist nicht Vertragspartner in der Ehe, sondern Vertragsobjekt.
Etliche dieser Bestimmungen gelten weiterhin in so gut wie allen islamischen Ländern und zunehmend auch in Europa, etwa das Verbot für Frauen einen Nichtmoslem zu heiraten.
Bricht eine Frau die Regeln, folgt immer häufiger die Hinrichtung gemäß islamischem Recht durch den Familienclan.
Mord ist im islamischen Recht übrigens klassischerweise Privat-, das heißt Familiensache, der Staat mischt sich da nicht ein, die Familien regeln das durch Blutrache und Blutgeld unter sich.
Geschieht der Moder innerhalb eines Clans, kann das Familienoberhaupt dem Mörder verzeihen, der damit straffrei ausgeht. Der Vater kann also dem Sohn, der die Schwester ungebracht hat weil sie eine „Schlampe“ („sharmuta“, „ orospu“) ist, verzeihen, und die Sache ist gut.
Das islamische Recht gilt als göttlich und ewig und darf nicht durch den Menschen geändert werden.
Internationale islamische Organisationen verstehen es immer mehr durch international Gremien wie etwa die UNO Kritik an den Bestimmungen der Scharia als Rassismus und Islamophobie zu brandmarken und zum Verstummen zubringen.