Hausdurchsuchung, die x-te
Veröffentlicht am November 18, 2009
unter Grundrechte, Justiziables | Comments Off
Der Beschuldigte ist Halter des Kraftfahrzeugs, so dass der Verdacht besteht, dass er an der Tat beteiligt war.
So zitiert Udo Vetter einen neuen Fall aus der Serie “Unglaubliche Hausdurchsuchungen”. Denn besagte Tatsache war tatsächlich die einzige Begründung im Durchsuchungsbeschluss bzw. dessen Antrag. Dass dies mitnichten ausreichend ist, den Grundrechtschutz auszuhebeln, war sowohl Staatsanwaltschaft als auch zuständigem Richter wohl völlig schnurz. Diesen darf man für Durchsuchungen nämlich nur dann aufheben, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht vorliegt. Im vorliegenden Fall hätten also glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen müssen, etwa dass der Halter des Fahrzeugs bei der Tat beobachtet wurde.

